Abgabetermin und Fristverlängerung

Steuerfrist verpasst – und jetzt?

Wer die Abgabefrist für die Steuererklärung am 2. September vergessen hat, kann schon mal ins Schwitzen kommen. Doch welche Konsequenzen drohen? Und wie kann man eine Fristverlängerung beantragen?

Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erledigen lässt, muss sich nicht an die Frist vom 2. September halten. (Symbolbild)

© Gina Sanders - stock.adobe.com/Erwin Wodicka - wodicka@aon.at

Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erledigen lässt, muss sich nicht an die Frist vom 2. September halten. (Symbolbild)

Von Sandra Belschner

Vergangenen Montag war der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung. Doch was passiert, wenn man die Frist am 2. September verschwitzt hat? Zuallererst: Jetzt ist Eile geboten. Denn die Steuerbehörden sind gut ausgelastet. Das heißt, wer sich beeilt, kommt mit etwas Glück auch noch so durch. Allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen, vor allem sollte man die Verspätung nicht zu groß werden lassen.

Wie beantrage ich ein Fristverlängerung?

In jedem Falle ist es ratsam, beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Denn wer von sich aus auf die Versäumnis hinweist, kann nämlich eher auf Nachsicht hoffen. Für die Beantragung der Fristverlängerung reicht eine formlose schriftliche Erklärung mit einem neuen Termin, der innerhalb der ersten vier Monate nach Fristablauf liegen sollte. Experten raten zu Formulierungen wie: „Falls ich von Ihnen nichts Gegenteiliges höre, gehe ich von einer genehmigten Fristverlängerung aus“. Dennoch ist es ratsam, die Verspätung mit wenigen Worten zu erklären und dadurch nachvollziehbar zu machen, denn es besteht kein Anspruch auf Fristverlängerung. In welchem Umfang die Abgabefrist verlängert wird, ist Ermessenssache der Sachbearbeiter. Allerdings ändert sich das ab einer Verspätung von 22 Monaten. Nach dieser Frist sind sie verpflichtet, Sanktionen zu verhängen.

Eine Gesetzesänderung sorgt jedoch dafür, dass es seit 2019 deutlich schwieriger ist, eine solche Fristverlängerung zu beantragen. Die Frist wird nämlich nur noch in Ausnahmefällen verlängert, zum Beispiel wenn der oder die Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt.

Steuererklärung, Steuerberater und Lohnsteuerhilfe

Falls der Fall eintritt, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten wurde, kann es sich lohnen professionelle Hilfe – in Form eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins – in Anspruch zu nehmen. Denn wenn diese die Steuererklärung übernehmen, muss sie erst sieben Monate später beim Finanzamt sein. Eine Fristverlängerung braucht es dafür nicht.

Doch was passiert, wenn man die Steuererklärung selbst machen möchte und die Frist verpasst hat? Welche Konsequenzen drohen und welche Kosten können entstehen?

Steuererklärung und Abgabefrist - welche Konsequenzen drohen?

Zwangsgeld: Wer den regulären Abgabetermin verschwitzt, bekommt in der Regel vom Finanzamt in einem Anschreiben eine neue Frist. Spätestens wenn diese verstreicht, ohne dass die Steuererklärung abgeben wurde, kann ein sogenanntes Zwangsgeld festgelegt werden. Kleine Verstöße werden meist mit 100 bis 500 Euro bestraft. Die Obergrenze liegt bei 25.000 Euro.

Verspätungszuschlag: Wer sich weder an die reguläre Frist, noch an die neue Frist hält, dem droht ein Verspätungszuschlag – und der kann teuer werden. Der Zuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, abzüglich Vorauszahlungen und Anrechnungsbeiträge, mindestens aber 25 Euro pro Monat. Aufgepasst: Erst bei 25.000 Euro ist der Zuschlag gedeckelt. Außerdem liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob nach der verpassten Frist ein Zuschlag fällig wird, oder nicht. Jedoch mit einer Ausnahme: Wird die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben, wird auf jeden Fall ein Zuschlag für die Verspätung festgesetzt.

Steuerschätzung: Wer hartnäckig bleibt und keine Erklärung abgibt, muss mit einer Steuerschätzung rechnen. Das heißt, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzt und einen entsprechenden Steuerbescheid erlässt. Diese fällt in der Regel besonders hoch aus und befreit zudem nicht von der Abgabepflicht.

Säumniszuschlag: Einen Schritt weiter geht es beim Säumniszuschlag. Dieser wird fällig, wenn man nach einem erhalten Steuerbescheid die Zahlungsfrist verstreichen lässt – ein Prozent pro Monat, also 12 Prozent im Jahr.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Nicht alle, aber ein Großteil der Beschäftigten ist dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Im Zweifel sollte dies beim zuständigen Finanzamt nachgefragt werden. Mögliche Hinweise für eine Pflicht können beispielsweise sein:

  • Man erhält steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro, etwa Mutterschafts- oder Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.
  • Man bekommt als Rentner mehr ausgezahlt als den Grundfreibetrag.
  • Man hat mehrere Arbeitgeber gleichzeitig.
  • Der eigene Lohn oder der des Ehepartners wurde nach Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor besteuert.
  • Man bezieht Einkünfte, bei denen noch nicht automatisch Steuern abgezogen wurden, zum Beispiel aus Vermietungen, die über 410 Euro liegen.
  • Man lässt sich scheiden oder heiratet wieder.
  • Man hat einen Wohnsitz im Ausland (bei unbeschränkter Steuerpflicht im Ausland).
  • Man arbeitet als selbstständige Person.

Die Liste der möglichen Sachverhalte ist nicht vollständig.

Freiwillige Steuererklärung

Wer nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber trotzdem eine abgeben möchte, etwa weil er mit einer Rückzahlung rechnet, hat dafür bis zu vier Jahre Zeit. Besonders für Mieter dürfte sich das lohnen, da diese meist mit einer Rückzahlung rechnen dürfen.

Sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerkosten kann man im Rahmen der Steuererklärung unter bestimmten Umständen absetzen. Meist werden diese vom Vermieter mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung ausgewiesen.

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Erstellt:
9. September 2024, 14:48 Uhr

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