Zwei Jahre Gefängnis für ertappten Dealer
42-jähriger Einzelhandelskaufmann tut sich schwer mit Geständnis – Umtriebiger Verteidiger will vorweg Strafmaß genau wissen

© Romolo Tavani
Von Hans-Christoph Werner
BACKNANG. Der Angeklagte ist in Haft. Seit Januar dieses Jahres. Denn just am ersten Samstag 2019 hatte die Polizei die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Der Angeklagte, die Beamten kommen sehend, hatte noch schnell versucht, Belastendes gut zu verstecken. Aber die Beamten schauten auch in den Spülkasten der Toilette. Vor dem Schöffengericht Backnang hatte sich nun der gelernte Einzelhandelskaufmann wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verantworten.
Die Staatsanwältin listet mit der Anklageschrift alles auf. 253 Gramm Marihuana, 183 Gramm Amphetamine, 61 Ecstasy-Tabletten und 180 LSD-Trips auf Papier. Dazu etliche Cannabis-Pflanzen, die zur Ernte anstanden. Jetzt wären Aussagen des Angeklagten – wenn er denn will – zur Sache und zur Person fällig. Aber sein Verteidiger versucht zu handeln. Welches Strafmaß es denn gäbe, wenn sein Mandant schwiege. Oder für den Fall, dass er sich geständig äußere.
Die Richterin ist irritiert. Die Staatsanwältin nennt den Strafrahmen. Kaum eine Viertelstunde alt, wird die Verhandlung unterbrochen. Und der Angeklagte für die Dauer der Unterbrechung in Handschellen in die Gefängniszelle im Amtsgericht abgeführt. Aber irgendwie scheinen die Beteiligten nicht so recht zu einem Konsens gefunden zu haben. Als nach zehnminütiger Pause die Verhandlung fortgeführt wird, will der Angeklagte nicht so recht. Ja, er habe all die aufgelisteten Drogen besessen. Aber zum Eigenkonsum. Wie viel er denn konsumiert habe, will die Richterin wissen. Fünf bis zehn Gramm Marihuana, ein bis drei Gramm Amphetamine täglich. Und was dann mit den Ecstasy-Tabletten gewesen sei? Ja, die gab’s am Wochenende dazu.
Wozu aber dann die Feinwaage? Aber auch hier ist der Angeklagte um eine Antwort nicht verlegen, schließlich wollte er doch selber wissen, welche Menge er sich da genehmige. Und das Vakuumiergerät? So sei alles für ihn konsumfertig verpackt gewesen, sagt der Angeklagte. Denn wenn Freunde vorbeischauten, dann gab’s das eine oder andere Päckchen als Geschenk. Mit Freunden treibt man doch keinen Handel! Die Polizei fand allerdings auch 2100 Euro. Dealergeld wird das gern genannt. Auch das wird erklärt: Sein Auto habe er kurz zuvor verkauft. 1000 Euro hat der alte Wagen noch hergegeben. Und dann sei ja kurz zuvor Weihnachten gewesen. Die Mutter habe dem Angeklagten 250 Euro geschenkt. Ja, und der Rest? Er habe gespart, macht der Angeklagte deutlich.
Weil sich der Angeklagte dreht und windet, treten die am Verfahren Beteiligten erneut zu einer Besprechung zusammen. Diesmal scheint’s zu gelingen. Die Verhandlung wieder aufnehmend erklärt die Richterin den Strafrahmen, knüpft aber auch Bedingungen an die Einlassungen des Angeklagten. Kurz und bündig erklärt der Rechtsanwalt für seine Mandanten: Die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe, sprich: der Handel, werden eingeräumt. Bleibt noch, die Untersuchung der aufgefundenen Drogen bekannt zu geben. Akribisch sind im Gutachten der Kripo alle Asservate aufgelistet. Samt Beschreibung von Farbe, Beschaffenheit und Wirkstoffgehalt. Wenn man alles zusammenrechnet, ergeben sich fast 3000 Konsumeinheiten.
Lebenslauf mit Ritalin, Missbrauch und Drogen zur Bewältigung
Dass er Drogen konsumiere, macht der Angeklagte deutlich, hänge mit seiner Lebensgeschichte zusammen. Erst habe er als hyperaktiv gegolten. Dann sei er mit Ritalin ruhiggestellt, später missbraucht worden. Die Drogen hätten ihm geholfen, mit diesem dunklen Kapitel seines Lebens fertig zu werden. In der Untersuchungshaft habe er jetzt eine psychiatrische Behandlung begonnen, die Drogen überflüssig machten. Gesundheitlich steht es mit dem 43-Jährigen nicht zum Besten. Mit der Lebensgefährtin habe er wieder zusammengefunden. Kurz nach seiner Inhaftierung sei das gemeinsame Kind auf die Welt gekommen.
In ihrem Plädoyer führt die Staatsanwältin an, was für den Angeklagten spricht. Das Geständnis, die eigene Drogenabhängigkeit des Angeklagten, der Verzicht auf das entdeckte Geld und die Drogenfunde. Bei Letzteren handele es sich um weiche Drogen. Diese seien durch das Auffinden nicht in den Handel gelangt. Auch die Untersuchungshaft sei für Betroffene kein Honigschlecken. Erschwerend stehe dem freilich entgegen, dass der Angeklagte die mit einer Verurteilung im Jahr 2017 ausgesprochene Bewährungszeit gebrochen habe – eine Verurteilung in gleicher Sache. Eine nochmalige Strafaussetzung zur Bewährung komme deshalb nicht infrage. Der Verteidiger des Angeklagten hat den einfühlsamen Worten der Staatsanwältin nichts hinzuzufügen. Der Angeklagte bedauert in seinem letzten Wort seine Taten.
Nach zehnminütiger Beratung fällt das Schöffengericht das Urteil: zwei Jahre Gefängnis. Die Untersuchungshaft wird angerechnet. Schon wenden sich alle Verfahrensbeteiligten zum Aufbruch. Drei Justizbeamte stehen für den Rücktransport des Verurteilten bereit. Da bittet sein Verteidiger, ob der Mann wenigstens seine Lebensgefährtin, die samt Kind die Verhandlung verfolgt hatte, kurz umarmen dürfe. Beim Kind wird ihm das zumindest erlaubt. Wenn ihm dabei nichts zugesteckt werde.