Feuerwerk zu Silvester 2024
Ab wie viel Uhr darf man böllern und knallen?
Das Abbrennen von Feuerwerk ist an Silvester ein Highlight, doch der Gesetzgeber gibt klare Regeln vor, wann und wo geböllert werden darf. Hier erfahren Sie, was für Silvester 2024 gilt.
Von Lukas Böhl
In Deutschland regelt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), wann Verbraucher Feuerwerkskörper abbrennen dürfen. Für Silvester 2024 gelten klare gesetzliche Bestimmungen.
Zeitraum für das Böllern: 31. Dezember bis 1. Januar
Laut § 23 Absatz 2 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, also typische Silvesterfeuerwerkskörper, nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Das bedeutet konkret:
- Beginn: 31. Dezember ab 0:00 Uhr (Mitternacht)
- Ende: 1. Januar um 23:59 Uhr
Einige Städte und Gemeinden können jedoch per Sonderregelung die Uhrzeiten weiter einschränken. Dies geschieht vor allem, um die Lärmbelästigung zu begrenzen. Entsprechende Hinweise veröffentlichen die örtlichen Behörden in der Regel rechtzeitig.
Was gilt für Feuerwerk der Kategorie F1?
Feuerwerkskörper der Kategorie F1, wie etwa Wunderkerzen, Tischfeuerwerk oder Knallerbsen, unterliegen deutlich lockereren Regelungen:
- Sie dürfen das ganze Jahr über abgebrannt werden.
- Die Altersgrenze für den Erwerb und die Verwendung liegt bei 12 Jahren gemäß § 20 Absatz 1 der 1. SprengV.
Die Kategorie F1 umfasst Feuerwerk mit sehr geringer Gefahr und geringem Lärmpegel, das für den Einsatz in Innenräumen oder kleinen Außenbereichen geeignet ist.
Altersgrenze für Feuerwerk der Kategorie F2
Verbraucher dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nur ab einem Alter von 18 Jahren erwerben und verwenden. Diese Regelung stellt sicher, dass der Umgang mit Feuerwerk verantwortungsvoll erfolgt.
Verkaufszeitraum für Feuerwerk der Kategorie F2
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen laut § 22 Absatz 1 der 1. SprengV nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember verkauft werden. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, kann der Verkauf bereits am 28. Dezember beginnen.
Verbotszonen für das Abbrennen
Das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von:
- Kirchen
- Krankenhäusern
- Kinder- und Altersheimen
- sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
ist nach § 23 Absatz 1 ausdrücklich verboten.
Ausnahmen vom Verbot
In besonderen Fällen können Behörden gemäß § 24 der 1. SprengV Ausnahmen zulassen. Wer also zu einem anderen Zeitpunkt Feuerwerk abbrennen möchte, muss eine entsprechende Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung beantragen.
- Feuerwerk der Kategorie F1 (z. B. Wunderkerzen) darf ganzjährig verwendet werden, ab einem Alter von 12 Jahren.
- Feuerwerk der Kategorie F2 darf nur vom 31. Dezember ab 0:00 Uhr bis zum 1. Januar um 23:59 Uhr abgebrannt werden. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen es verwenden, der Verkauf ist auf den Zeitraum 29. bis 31. Dezember beschränkt.
- In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und brandempfindlichen Gebäuden gilt ein Abbrennverbot.
Verbraucher sollten sich zusätzlich über lokale Sonderregelungen informieren, da Gemeinden die Uhrzeiten bei Bedarf einschränken können.