Baden-Württemberg
Land begrüßt Beschluss für Flüchtlingsunterkunft
Der Südwesten sucht händeringend Standorte für Erstaufnahmeeinrichtungen. Nun gibt es ein Signal aus Südbaden.

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Im vergangenen Jahr nahm Baden-Württemberg 48.000 geflüchtete Menschen auf. (Archivbild)
Von red/dpa
Das Land Baden-Württemberg begrüßt einen Grundsatzbeschluss, wonach im Gewerbepark Breisgau südwestlich von Freiburg eine neue Flüchtlingsunterkunft errichtet werden kann. Das teilte ein Sprecher des Stuttgarter Justizministeriums auf Anfrage mit.
Die neue Erstaufnahmeeinrichtung könnte mit 900 bis 1.100 Betten ausgestattet werden, wie der Zweckverband Gewerbepark Breisgau in Eschbach (Kreis Breisgau Hochschwarzwald) berichtete. Die Verbandsversammlung habe den Beschluss gefasst, bestätigte Verbandsdirektor Markus Riesterer. Zuvor berichtete der SWR über die Entscheidung in Südbaden.
„Wir werden die Verhandlungen mit dem Zweckverband nun zügig fortführen, um die Voraussetzungen für den Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung auf dem dafür vorgesehenen Grundstück im Gewerbepark Breisgau zu schaffen“, sagte der Ministeriumssprecher.
Im vergangenen Jahr nahm Baden-Württemberg 48.000 Geflüchtete auf
Vielerorts gibt es im Südwesten allerdings starke Widerstände gegen den Bau neuer Unterkünfte auf den Gebieten der Städte und Gemeinden. Kommunen pochen auf eine bessere europäische Verteilung und schnellere Verfahren, außerdem gibt es starke Sicherheitsbedenken.
Dem Land sind aber die Hände gebunden. Es muss die Menschen aufnehmen und verteilen. Deshalb kündigte die grün-schwarze Koalition bereits an, den Druck auf die Kommunen notfalls zu erhöhen und Einrichtungen als letzte Möglichkeit auch gegen den Willen von Städten und Gemeinden anzuordnen.
Im vergangenen Jahr nahm Baden-Württemberg 48.000 geflüchtete Menschen auf, im Jahr zuvor waren es rund 79.000 gewesen. Im Land besteht das Unterbringungssystem für Geflüchtete aus drei Phasen: Für die Erstaufnahmeeinrichtungen, in denen Flüchtlinge direkt nach ihrer Ankunft untergebracht werden, ist das Land zuständig, für die vorläufige Unterbringung der jeweilige Land- oder Stadtkreis, für die Anschlussunterbringung die Gemeinde.