Streit um Artemisia geht in die nächste Runde

Bei dem jahrelang andauernden Gerichtsstreit setzt der Rems-Murr-Kreis jetzt ein Zwangsgeld von 30.000 Euro gegen einen Teehersteller durch.

Die Staatsanwaltschaft ordnete 2022 sogar eine Razzia an, um den Verkauf von Artemisia zu verhindern. Foto: privat

Die Staatsanwaltschaft ordnete 2022 sogar eine Razzia an, um den Verkauf von Artemisia zu verhindern. Foto: privat

Rems-Murr. Gegen eine Firma im Rems-Murr-Kreis, die Artemisia annua anamed (Einjährigen Beifuß aus der Familie der Korbblütler) in den Vertrieb gebracht hatte, läuft ein Verwaltungsverfahren der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Rems-Murr-Kreises. Die Verbraucherschützer des Landkreises untersagten laut einer Pressemitteilung den Verkauf nach einem Gutachten des Chemischen Veterinär- und Überwachungsamts (CVUA) mit Sitz in Fellbach. Dieses bemängelte die fehlende Zulassung der Pflanze als Novel Food, sprich als neuartiges Lebensmittel. Diese Lebensmittel müssen in der Europäischen Union (EU) eine Zulassung haben, sonst dürfen sie nicht verkauft werden.

Das Produkt hat weiterhin keine Zulassung zum Verkauf

„Der Verkauf von Artemisia annua anamed durch die Firma hat weiterhin keine Zulassung und ist in der Folge nicht erlaubt. Wir setzen als Verwaltungsbehörde daher jetzt ein bereits festgesetztes Zwangsgeld in Höhe von 30000 Euro durch, da weiterhin gegen geltendes Recht verstoßen wird“, erläutert Gerd Holzwarth, Verbraucherschutzdezernent des Rems-Murr-Kreises, das Vorgehen der Behörde. Nur so könne ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden, sagt Gerd Holzwarth. Zuvor hatte die betroffene Firma sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft, heißt es in der Pressemitteilung.

Ausnahmen sind nicht möglich, vor allem dann nicht, wenn mit deutlich erhöhten Wirkstoffgehalten geworben wird. „Wenn solche Produkte erkennbar für den menschlichen Verzehr verkauft werden ohne die nötige Zulassung, dann müssen wir dem Einhalt gebieten. Sämtliche Gerichte, die mit dem aktuellen Fall befasst waren, haben unsere Position bestätigt“, erläutert Gerd Holzwarth.

Aktuell bearbeitet das Regierungspräsidium den Fall

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Im vorliegenden Fall ist der Vertriebsfirma ein Hersteller vorgelagert, der dasselbe Produkt zusätzlich mit arzneilichen Aussagen bewirbt. „Als Verwaltung arbeiten wir Hand in Hand: Daher wird dieser Vorgang aktuell durch das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde bearbeitet“, sagt Holzwarth abschließend.

Bereits seit einigen Jahren erhitzt der Rechtsstreit um die Heilpflanze Artemisia die Gemüter in Winnenden und Waiblingen. Nach einem Vergleich im August 2022 geht der Streit weiter. Das Zwangsgeld, das im vergangenen Jahr verordnet wurde, soll jetzt durchgesetzt werden. lra

Zum Verzehr bestimmt

Verordnung Die EU-Verordnung 2015/2283 sieht vor, dass neuartige Lebensmittel aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes einen Zulassungsprozess durchlaufen müssen. Als Lebensmittel gelten auch alle Produkte, die erkennbar zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Das heißt, dass auch Produkte, die zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen als Rohstoff, Räucherware oder Badezusatz angeboten werden, als Lebensmittel eingestuft werden können.

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Erstellt:
27. August 2024, 06:00 Uhr

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